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(Umfasst die Konten von 1 bis 1)

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Die Unterscheidung der verschiedenen Sachverhalte nach § 13b UStG erfolgt nach
Eingabe des Steuerschlüssels direkt bei der Erfassung des Buchungssatzes.
Hier erfolgt auch die Eingabe, falls Sie ab Buchungsjahr 2007 noch die Steuer-
rechnung mit 16 % benötigen.
Beim Leistenden:
46 Ausweis Kennzahl 60 oder 68 der UStVA
Bedeutung des Steuerschlüssels 47
Umsatzsteuerschlüssel für die Verbuchung von Erlösen aus im anderen EU-
Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer schuldet.
47 Ausweis ZM und Kennzahl 21 der UStVA
Bedeutung des Steuerschlüssels 44
Umsatzsteuerschlüssel für die Verbuchung von im anderen EU-Land steuer-
pflichtigen elektronischen Dienstleistungen.
44 Ausweis MOSS und Kennzahl 45 der UStVA
Erläuterungen zur Kennzeichnung von Konten für die Programmverbin-
dung zwischen Rechnungswesen-Programmen und Steuerprogrammen:
Die Erweiterung des Standardkontenrahmens um zusätzliche Konten und be-
sondere Kennzeichen verbessert weiter die Integration der DATEV-Programme
und erleichtert die Arbeit für Anwender von Rechnungswesen-Programmen,
die gleichzeitig DATEV-Steuerprogramme nutzen. Steuerliche Belange können
bereits während des Kontierens stärker berücksichtigt werden.
In der Spalte Programmverbindung werden die Konten gekennzeichnet, die
über die Schnittstelle in Rechnungswesen-Programmen an das entsprechende
Steuerprogramm Umsatzsteuererklärung (U), Gewerbesteuer (G) und Körper-
schaftsteuer (K) weitergegeben und an entsprechender Stelle der Steuerbe-
rechnung zu Grunde gelegt werden.
Die Kennzeichnung „G“ und „K“ an Standardkonten umfasst für die Weitergabe
an Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer auch die nachfolgenden Konten bis
zum nächsten standardmäßig belegten Konto. Die Kennzeichnung "U" an Stan-
dardkonten steht für die Weitergabe an das Programm Umsatzsteuererklärung.
Kontenbereiche werden nur weitergegeben, wenn sie im Standardkontenrah-
men ausgewiesen sind (z. B. AM 8400-09).
Nicht gekennzeichnet sind solche Konten, die lediglich eine rechnerische Hilfs-
funktion im steuerlichen Sinne ausüben wie Löhne und Gehälter sowie Umsätze
für die Berechnung des zulässigen Spendenabzugs im Rahmen von Gewerbe-
steuer und Körperschaftsteuer.
Abgebildet wird mit den Kennzeichen die Programmverbindung, nicht der
steuerliche Ursprung. Die Gewerbesteuer-Berechnung für Körperschaften ist in
das Produkt Körperschaftsteuer integriert. Daher ist an Konten mit gewerbe-
steuerlichem Merkmal auch ein „K“ für diese Programmverbindung zu finden.
Art.-Nr. 11174
2019-01-01
Seite 35