Kontenklassen:

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 

   

SKR99 » Seite 23

(Umfasst die Konten von 1 bis 1)

 s1

 s2

 s3

 s4

 s5

 s6

 s7

 s8

 s9

s10

s11

s12

s13

s14

s15

s16

s17

s18

s19

s20

s21

s22

s23

Erläuterungen zur Kennzeichnung von Konten für die Programmverbin-
dung zwischen Rechnungswesen-Programmen und Steuerprogrammen:
Die Erweiterung des Standardkontenrahmens um zusätzliche Konten und be-
sondere Kennzeichen verbessert weiter die Integration der DATEV-Programme
und erleichtert die Arbeit für Anwender von Rechnungswesen-Programmen,
die gleichzeitig DATEV-Steuerprogramme nutzen. Steuerliche Belange können
bereits während des Kontierens stärker berücksichtigt werden.
In der Spalte Programmverbindung werden die Konten gekennzeichnet, die
über die Schnittstelle in Rechnungswesen-Programmen an das entsprechende
Steuerprogramm Umsatzsteuererklärung (U), Gewerbesteuer (G) und Körper-
schaftsteuer (K) weitergegeben und an entsprechender Stelle der Steuerbe-
rechnung zu Grunde gelegt werden.
Die Kennzeichnung „G" und „K" an Standardkonten umfasst für die Weitergabe
an Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer auch die nachfolgenden Konten bis
zum nächsten standardmäßig belegten Konto.
Die Kennzeichnung „U“ an Standardkonten steht für die Weitergabe an das
Programm Umsatzsteuererklärung. Kontenbereiche werden nur weitergegeben,
wenn sie im Standardkontenrahmen ausgewiesen sind (z. B. AM 4590).
Nicht gekennzeichnet sind solche Konten, die lediglich eine rechnerische Hilfs-
funktion im steuerlichen Sinne ausüben wie Löhne und Gehälter sowie Umsätze
für die Berechnung des zulässigen Spendenabzugs im Rahmen von Gewerbe-
steuer und Körperschaftsteuer.
Abgebildet wird mit den Kennzeichen die Programmverbindung, nicht der
steuerliche Ursprung. Die Gewerbesteuer-Berechnung für Körperschaften ist in
das Produkt Körperschaftsteuer integriert. Daher ist an Konten mit gewerbe-
steuerlichem Merkmal auch ein "K" für diese Programmverbindung zu finden.
Erläuterungen zum Kontenrahmen
Der Kontenrahmen für Krankenhäuser berücksichtigt die Anforderungen der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), des HGB, die Anpassung der
Finanzbuchführung auf Grund des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) und
die 3. Änderungsverordnung zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung.
Art.-Nr. 19501
2019-01-01
Seite 23