Kontenklassen:

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SKR51 » Seite 32

(Umfasst die Konten von 1 bis 1)

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Erläuterungen zur Kennzeichnung von Konten für die Programmverbin-
dung zwischen Rechnungswesen-Programmen und Steuerprogrammen:
Die Erweiterung des Standardkontenrahmens um zusätzliche Konten und be-
sondere Kennzeichen verbessert weiter die Integration der DATEV-Programme
und erleichtert die Arbeit für Anwender von Rechnungswesen-Programmen,
die gleichzeitig DATEV-Steuerprogramme nutzen. Steuerliche Belange können
bereits während des Kontierens stärker berücksichtigt werden.
In der Spalte Programmverbindung werden die Konten gekennzeichnet, die
über die Schnittstelle in Rechnungswesen-Programmen an das entsprechende
Steuerprogramm Umsatzsteuererklärung (U), Gewerbesteuer (G) und Körper-
schaftsteuer (K) weitergegeben und an entsprechender Stelle der Steuerbe-
rechnung zu Grunde gelegt werden.
Die Kennzeichnung „G“ und „K“ an Standardkonten umfasst für die Weitergabe
an Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer auch die nachfolgenden Konten bis
zum nächsten standardmäßig belegten Konto. Die Kennzeichnung „U“ an Stan-
dardkonten stellt die Weitergabe an Umsatzsteuererklärung dar. Kontenberei-
che werden nur weitergegeben, wenn sie im Standardkontenrahmen ausgewie-
sen sind.
Nicht gekennzeichnet sind solche Konten, die lediglich eine rechnerische Hilfs-
funktion im steuerlichen Sinne ausüben wie Löhne und Gehälter sowie Umsätze
für die Berechnung des zulässigen Spendenabzugs im Rahmen von Gewerbe-
steuer und Körperschaftsteuer.
Abgebildet wird mit den Kennzeichen die Programmverbindung, nicht der
steuerliche Ursprung. Die Gewerbesteuer-Berechnung für Körperschaften ist in
das Produkt Körperschaftsteuer integriert. Daher ist an Konten mit gewerbe-
steuerlichem Merkmal auch ein „K“ für diese Programmverbindung zu finden.
Kostenrechnungsmerkmale
Neben dem Kontenrahmen gehört eine detaillierte Kostenrechnung (mit ein-
heitlichen Kostenrechnungsmerkmalen) zur neuen markenübergreifenden Kfz-
Lösung. Die Kostenrechnungsmerkmale gelten für die Kontenklassen 2-9.
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Art.-Nr. 10132
2019-01-01